Ra 2016/07/0109•Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/07/0109
Ra 2016/07/0109Verwaltungsgerichtshof30.05.2017
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Besondere Rechtsgebiete
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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