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Ra 2016/07/0055•Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/07/0055
Ra 2016/07/0055Verwaltungsgerichtshof26.01.2017
Besondere Rechtsgebiete Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5
Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang seines Spruchpunktes II. (Abweisung der Besitzstörungsklage) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Das Land Kärnten hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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