Ra 2016/07/0034•Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/07/0034
Ra 2016/07/0034Verwaltungsgerichtshof30.06.2016
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die revisionswerbende Partei hat der belangten Behörde Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 und der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Parteien wird abgewiesen.
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