Ro 2016/07/0007•Verwaltungsgerichtshof Ro 2016/07/0007
Ro 2016/07/0007Verwaltungsgerichtshof03.08.2016
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Der Revisionswerber hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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