Ra 2016/06/0088•Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/06/0088
Ra 2016/06/0088Verwaltungsgerichtshof02.11.2016
Spruch und Begründung
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Steiermark hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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