Ra 2016/06/0054•Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/06/0054
Ra 2016/06/0054Verwaltungsgerichtshof27.01.2017
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Die Marktgemeinde Pölstal hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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