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Ra 2016/06/0003•Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/06/0003
Ra 2016/06/0003Verwaltungsgerichtshof27.07.2016
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die revisionswerbenden Parteien haben der Marktgemeinde S Aufwendungen in der Höhe EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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