Ra 2016/05/0076•Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/05/0076
Ra 2016/05/0076Verwaltungsgerichtshof13.12.2016
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Spruch und Begründung
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.
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