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Ra 2016/05/0074•Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/05/0074
Ra 2016/05/0074Verwaltungsgerichtshof13.12.2016
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die Revisionswerberin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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