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Ra 2016/05/0014•Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/05/0014
Ra 2016/05/0014Verwaltungsgerichtshof04.11.2016
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Stadtgemeinde L hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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