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Ra 2016/04/0045•Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/04/0045
Ra 2016/04/0045Verwaltungsgerichtshof21.12.2016
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
Spruchpunkt II des angefochtenen Beschlusses wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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