Ra 2016/04/0023•Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/04/0023
Ra 2016/04/0023Verwaltungsgerichtshof04.07.2016
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Wien hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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