Ro 2016/04/0014•Verwaltungsgerichtshof Ro 2016/04/0014
Ro 2016/04/0014Verwaltungsgerichtshof12.09.2016
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien insgesamt den Aufwand in Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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