Ro 2016/04/0008•Verwaltungsgerichtshof Ro 2016/04/0008
Ro 2016/04/0008Verwaltungsgerichtshof11.05.2017
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gewerberecht Fachgruppe Verwaltungsverfahrensgemeinschaft VwRallg13
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die Revisionsbeantwortung der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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