Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/03/0108

Ra 2016/03/0108Verwaltungsgerichtshof03.05.2017

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/03/0108

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.05.2017
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016030108.L00

Spruch

Das Erkenntnis wird hinsichtlich des Ausspruches über die verhängte Strafe und die Kosten des Strafverfahrens wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Im Übrigen wird die Revision als unbegründet abgewiesen. Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

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