Ra 2016/03/0083•Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/03/0083
Ra 2016/03/0083Verwaltungsgerichtshof13.09.2016
Das angefochtene Erkenntnis wird bezüglich der Übertretungen des Waffengesetzes 1996 (Punkte 1 bis 4 der Tatumschreibung im verwaltungsbehördlichen Straferkenntnis) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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