Ra 2016/03/0071•Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/03/0071
Ra 2016/03/0071Verwaltungsgerichtshof18.10.2016
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
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