Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/03/0066

Ra 2016/03/0066Verwaltungsgerichtshof18.10.2016

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/03/0066

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.10.2016

Spruch

spruchDie Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Der Revisionswerber hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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