Ra 2016/03/0047•Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/03/0047
Ra 2016/03/0047Verwaltungsgerichtshof13.09.2016
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die revisionswerbende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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