Ra 2016/03/0029•Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/03/0029
Ra 2016/03/0029Verwaltungsgerichtshof18.10.2016
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde
I. Der Revision wird Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis dahingehend abgeändert, dass in Stattgebung der Beschwerde des Revisionswerbers das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 22. September 2015, Zl. HLS2- V-15 5748/5 aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt wird. Der Revisionswerber hat gemäß § 52 Abs 8 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
II. Das Land Niederösterreich hat dem Revisionswerber Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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