Ro 2016/03/0027•Verwaltungsgerichtshof Ro 2016/03/0027
Ro 2016/03/0027Verwaltungsgerichtshof03.05.2017
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes wird wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Antrag der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde auf Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wird zurückgewiesen.
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