Verwaltungsgerichtshof Ro 2016/03/0027

Ro 2016/03/0027Verwaltungsgerichtshof03.05.2017

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ro 2016/03/0027

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.05.2017

Spruch

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes wird wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. den Beschluss gefasst:

Der Antrag der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde auf Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wird zurückgewiesen.

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