Ra 2016/03/0023•Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/03/0023
Ra 2016/03/0023Verwaltungsgerichtshof22.06.2016
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die revisionswerbende Partei hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Antrag der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht auf Zuerkennung von Schriftsatz- und Vorlageaufwand wird abgewiesen.
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