Ra 2016/03/0011•Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/03/0011
Ra 2016/03/0011Verwaltungsgerichtshof02.03.2016
Ermessen VwRallg8 Begründung Begründungsmangel
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.246,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
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