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2016/03/0004•Verwaltungsgerichtshof 2016/03/0004
2016/03/0004Verwaltungsgerichtshof20.12.2016
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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