Ra 2016/02/0249•Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/02/0249
Ra 2016/02/0249Verwaltungsgerichtshof19.12.2016
Die Revision wird, soweit sie sich auf die Übertretung des § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1b StVO bezieht, zurückgewiesen.
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