Ra 2016/02/0230•Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/02/0230
Ra 2016/02/0230Verwaltungsgerichtshof10.01.2017
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Antrag der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht, der Verwaltungsgerichtshof möge "in der Sache entscheiden", wird zurückgewiesen.
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