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Ra 2016/02/0173•Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/02/0173
Ra 2016/02/0173Verwaltungsgerichtshof22.11.2016
Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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