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Ra 2016/02/0171•Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/02/0171
Ra 2016/02/0171Verwaltungsgerichtshof08.11.2016
Begründung Begründungsmangel
Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit es eine Übertretung des Kraftfahrgesetzes betrifft (entspricht Spruchpunkt 2 des Straferkenntnisses vom 12. April 2016), wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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