Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/02/0165

Ra 2016/02/0165Verwaltungsgerichtshof07.12.2016

Regest

Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/02/0165

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.12.2016

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Erkenntnis wird dahingehend abgeändert, dass das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 21. März 2016, VStV/915301518525/2015, behoben und das Strafverfahren eingestellt wird.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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