Ra 2016/02/0145•Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/02/0145
Ra 2016/02/0145Verwaltungsgerichtshof07.03.2017
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
Den Revisionen wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Erkenntnisse werden dahingehend abgeändert, dass die Beschwerden gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 21. Mai 2015, Zl. BH-OW/03/145000027644/14 und vom 20. Mai 2015, Zl. BH-OW/03/145000027643/14, abgewiesen werden und der Mitbeteiligte gemäß § 52 VwGVG zusätzlich zu den in den genannten Straferkenntnissen bestimmten Verfahrenskosten einen Kostenbeitrag in der Höhe von EUR 24,-- bzw. EUR 18,-- zu bezahlen hat.
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