Ra 2016/02/0118•Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/02/0118
Ra 2016/02/0118Verwaltungsgerichtshof09.09.2016
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
Den Revisionen wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Erkenntnisse werden dahingehend abgeändert, dass die Beschwerden der Mitbeteiligten gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7. September 2015, Zlen. VerkR96-42265-2014 und VerkR96-42266- 2014, abgewiesen werden und die Mitbeteiligte gemäß § 52 VwGVG zusätzlich zu den in den genannten Straferkenntnissen bestimmten Verfahrenskosten einen Kostenbeitrag in der Höhe von jeweils EUR 10,-- zu bezahlen hat. Der Spruch der Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wird jeweils dahin berichtigt, dass bei der verletzten Rechtsvorschrift jeweils die Wendung "§ 20 Abs. 1 i.V.m." entfällt.
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