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Ra 2016/02/0075•Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/02/0075
Ra 2016/02/0075Verwaltungsgerichtshof28.03.2017
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenbegehren der Vorarlberger Landesregierung wird abgewiesen.
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