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Ra 2016/02/0072•Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/02/0072
Ra 2016/02/0072Verwaltungsgerichtshof07.04.2017
Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Steiermark hat dem Revisionswerber Aufwendungen in Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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