Ra 2016/02/0027•Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/02/0027
Ra 2016/02/0027Verwaltungsgerichtshof13.04.2016
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5
Das angefochtene Erkenntnis wird dahin abgeändert, dass das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Revisionswerber wegen Übertretung des KFG (Straferkenntnis der BH Völkermarkt vom 31. Juli 2014, Zl. VK9-STR-1850/2014) eingestellt wird.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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