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Ro 2016/02/0020•Verwaltungsgerichtshof Ro 2016/02/0020
Ro 2016/02/0020Verwaltungsgerichtshof27.04.2017
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6 Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Berufung Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Abstandnahme vom Parteiengehör Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein
Die Revisionen werden als unbegründet abgewiesen.
Die Erstrevisionswerberin und die drittrevisionswerbende Partei haben dem Bund jeweils zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 553,20 (zu den hg. Zlen. Ro 2016/02/0020 und 0021) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Zweitrevisionswerber und die drittrevisionswerbende Partei haben dem Bund jeweils zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 553,20 (zu den hg. Zlen. Ro 2016/02/0022 und 0023) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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