Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/02/0015

Ra 2016/02/0015Verwaltungsgerichtshof14.02.2017

Regest

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6 Berufungsverfahren Spruch und Begründung Besondere Rechtsgebiete "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Dauerdelikt Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/02/0015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016020015.L00

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Vorarlberg hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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