Ro 2016/02/0003•Verwaltungsgerichtshof Ro 2016/02/0003
Ro 2016/02/0003Verwaltungsgerichtshof15.03.2016
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Antrag der Revisionswerberin auf Zuerkennung von
Aufwandersatz wird zurückgewiesen.
und II. den Beschluss gefasst:
Die Revisionsbeantwortung des Tierschutzombudsmannes des Landes Tirol wird zurückgewiesen.
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