Verwaltungsgerichtshof Ro 2016/02/0003

Ro 2016/02/0003Verwaltungsgerichtshof15.03.2016

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ro 2016/02/0003

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.03.2016

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Antrag der Revisionswerberin auf Zuerkennung von

Aufwandersatz wird zurückgewiesen.

und II. den Beschluss gefasst:

Die Revisionsbeantwortung des Tierschutzombudsmannes des Landes Tirol wird zurückgewiesen.

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