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Ro 2016/02/0001•Verwaltungsgerichtshof Ro 2016/02/0001
Ro 2016/02/0001Verwaltungsgerichtshof07.03.2017
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 897,60 und das Land Steiermark hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 448,80, jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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