Verwaltungsgerichtshof Ro 2016/02/0001

Ro 2016/02/0001Verwaltungsgerichtshof07.03.2017

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ro 2016/02/0001

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.03.2017

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 897,60 und das Land Steiermark hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 448,80, jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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