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Ra 2016/01/0307•Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/01/0307
Ra 2016/01/0307Verwaltungsgerichtshof25.04.2017
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
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