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Ra 2016/01/0154•Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/01/0154
Ra 2016/01/0154Verwaltungsgerichtshof20.12.2016
Das angefochtene Erkenntnis wird bezüglich der Übertretung des Abzeichengesetzes (Punkt 6. der Tatumschreibung im verwaltungsbehördlichen Straferkenntnis) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Ein weiterer Kostenzuspruch findet nicht statt.
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