Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/22/0160

Ra 2015/22/0160Verwaltungsgerichtshof21.03.2017

Regest

Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12 Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/22/0160

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.03.2017

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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