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Ra 2015/22/0125•Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/22/0125
Ra 2015/22/0125Verwaltungsgerichtshof15.12.2015
Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
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