Ra 2015/22/0114•Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/22/0114
Ra 2015/22/0114Verwaltungsgerichtshof15.12.2015
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Besondere Rechtsgebiete
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
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