Ra 2015/22/0112•Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/22/0112
Ra 2015/22/0112Verwaltungsgerichtshof12.10.2015
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1
Die Revision wird zurückgewiesen.
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