Ro 2015/22/0022•Verwaltungsgerichtshof Ro 2015/22/0022
Ro 2015/22/0022Verwaltungsgerichtshof12.10.2015
Besondere Rechtsgebiete
Soweit sich die Revision gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Erkenntnisses richtet, wird sie zurückgewiesen.
Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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