Verwaltungsgerichtshof Ro 2015/22/0010

Ro 2015/22/0010Verwaltungsgerichtshof19.04.2016

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ro 2015/22/0010

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015220010.J00

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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