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Ro 2015/22/0004•Verwaltungsgerichtshof Ro 2015/22/0004
Ro 2015/22/0004Verwaltungsgerichtshof19.04.2016
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1
Die Revision wird zurückgewiesen.
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