Ra 2015/21/0236•Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/21/0236
Ra 2015/21/0236Verwaltungsgerichtshof04.08.2016
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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