Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/21/0124

Ra 2015/21/0124Verwaltungsgerichtshof16.12.2015

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Verbesserungsauftrag Ausschluß Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/21/0124

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015210124.L00

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis dahingehend abgeändert, dass in Stattgebung der Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21. November 2014, Zl. 821397505 140039794, dieser Bescheid ersatzlos behoben wird.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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