Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/21/0091

Ra 2015/21/0091Verwaltungsgerichtshof20.10.2016

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/21/0091

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015210091.L00

Spruch

Im Übrigen wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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