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Ra 2015/21/0091•Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/21/0091
Ra 2015/21/0091Verwaltungsgerichtshof20.10.2016
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
Im Übrigen wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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